Statuten


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Name und Sitz
Art. 1
Unter der Bezeichnung "Kulturverein Deitingen" besteht mit Sitz in Deitingen ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff ZGB.
Zweck
Art. 2
Der Verein präsentiert ein vielfältiges Kulturprogramm. Er vermittelt Kultur für ein möglichst
breites Publikum und fördert lokales Kulturschaffen. Er strebt die Zusammenarbeit mit den
Vereinen an.
Der Verein erziehlt keine Gewinne im wirtschaftlichen Sinne.
Neutralität
Art. 3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel
Art. 4
Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Eintrittspreise bei Veranstaltungen, mit Kollekten,
Mitgliederbeiträgen und Firmen-Gönnerbeiträgen, mit freiwilligen Beiträgen und durch Zuschüsse
öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Die Mitgliederbeiträge für Einzelmitgliedschaft und Partnermitgliedschaft werden an der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beiträge für die Firmengönnerschaft werden an der Mitgliederversammlung festgelegt.
Organisation
Art. 5
a) Die Mitgliederversammlung
Sie wird vom Vorstand ordentlicherweise für das dritte Quartal jedes Jahres einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder acht Tage im Voraus.
Sie fasst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alle Beschlüsse durch einfaches Mehr der
anwesenden Mitglieder.
Ihre Aufgaben und Befugnisse sind insbesondere:
• Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
• Statutenänderungsbeschlüsse
b) Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Er konstituiert sich selbst.
Das Präsidium kann auch als Co-Präsidium partnerschaftlich geführt werden. In diesem Fall sind
die konkrete Aufgabenteilung und die Zuständigkeiten verbindlich abzusprechen.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Jedes Vorstandsmitglied ist wiederwählbar.
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben und Befugnisse, die nicht gemäss Gesetz oder Statuten
der Mitgliederversammlung zufallen.
Rechtsgültige Unterschrift haben:
• die Präsidentin / der Präsident zusammen mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied
• beide Personen des Co-Präsidiums zusammen mit jeweils einem weiteren
Vorstandsmitglied.
c) Rechnungsrevisoren
Zwei von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag derselben oder des Vorstandes auf zwei
Jahre gewählte Rechnungsrevisoren prüfen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die
Jahresrechnung und stellen der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Bezahlung des Jahresbeitrages.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Die Entrichtung eines freiwilligen Beitrages nach Art. 4 begründet weder Mitgliedschaftsrechte
noch -pflichten.
Rechnungsjahr
Art. 7
Die Vereinsrechnung wird auf den 31. Juli abgeschlossen.
Sie beginnt neu mit dem 1. August.
Auflösung
Art. 8
Die Vereinsauflösung kann mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden an der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen wird von der Mitgliederversammlung einer oder mehreren kulturellen
Vereinigung/en, Organisation/en oder Institution/en übertragen.